§ 209 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, normal normal entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, normal normal entgegen a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder normal b) § 194 normal alpha eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, normal normal entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, normal normal entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, normal normal 7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, normal normal entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, normal normal entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder normal normal entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. normal normal normal arabic In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeiten entstehen durch vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und andere gesetzliche Vorgaben.
- Unternehmer müssen sicherstellen, dass sie Versicherten keine Beiträge auf das Arbeitsentgelt anrechnen.
- Verstöße können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro für bestimmte Fälle und bis zu 5.000 Euro für Unternehmer geahndet werden.
- In anderen Fällen können Geldbußen bis zu 2.500 Euro verhängt werden.
- Bestimmte Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten sind von den Strafen ausgenommen.